Ersitzung

Ersitzung
Er|sịt|zung 〈f. 20Erwerb durch langjährigen, gutgläubigen Besitz ● \Ersitzung eines Grundstücksrechtes

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Ersitzung,
 
der sich durch Zeitablauf kraft Gesetzes vollziehende Eigentumserwerb. Die Ersitzung einer beweglichen Sache (§§ 937 ff. BGB) setzt zehnjährigen ununterbrochenen Eigenbesitz sowie Gutgläubigkeit hinsichtlich des eigenen Rechts an der Sache voraus. Entsprechendes gilt für den gesetzlichen Erwerb eines Nießbrauchrechts. Die Ersitzungszeit wird durch den Verlust des Eigenbesitzes oder durch klageweise Geltendmachung des Herausgabeanspruchs unterbrochen. Die dem Erbschaftsbesitzer zugute gehaltene Ersitzungszeit wirkt auch für den Erben. Bei Grundstücken und anderen im Grundbuch eingetragenen dinglichen Rechten erwirbt derjenige Eigentum, der 30 Jahre lang als Berechtigter fälschlicherweise, aber widerspruchsfrei im Grundbuch eingetragen war und während dieser Zeit das Grundstück in Eigenbesitz gehabt oder das Recht ausgeübt hat (Buchersitzung, § 900 BGB).
 
In Österreich ist die Ersitzung beweglicher Sachen möglich nach dreijährigem Besitz, der redlich und rechtmäßig (d. h., bei Vorliegen eines Titels, der ausgereicht hätte, Eigentum zu erwerben, wäre der Veräußerer Eigentümer gewesen) sein muss. Bei der uneigentlichen Ersitzung nach 30-jährigem redlichem Besitz ist der Nachweis des Titels nicht erforderlich (§§ 1452 ff. ABGB). Schweiz: Der gutgläubige Nichteigentümer, der während 10 Jahren als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist, erwirbt das Grundeigentum durch Ersitzung; bei Grundstücken, die nicht im Grundbuch stehen, beträgt die Frist 30 Jahre (Art. 661, 662 ZGB). Mobilien werden durch fünfjährigen gutgläubigen Besitz ersessen (Art. 728 ZGB).
 

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Er|sịt|zung, die; -, -en (Rechtsspr.): das Ersitzen (2).

Universal-Lexikon. 2012.

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